2. Abschnitt
Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen
§ 38
- 1. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
- 2. – sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird – der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;
- 3. die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.
(2) In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, für die berufliche Zuverlässigkeit, für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichen sind.
(4) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, ob er von den Möglichkeiten bzw. Anforderungen gemäß den §§ 73 Abs. 5 und 74 Gebrauch macht. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe der bereits ausgewählten Subunternehmer und zur Bekanntgabe jeder im Zuge der Ausführung des Auftrages eintretender Änderung auf der Ebene der Subunternehmer im Angebot (§ 92 Abs. 1 Z 3 und 4) hinzuweisen.
(5) Soll nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder bei einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 130 Abs. 4 Z 2 das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.
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