Erteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen
§ 38.
(1) In die Bewilligung sind die in § 37 angeführten Daten aufzunehmen.
(2) Wenn es die Erreichbarkeit des Standortes der Relaisfunkstelle erfordert, ist die Amateurfunkbewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass eine Fernabschaltemöglichkeit installiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159662
alte Dokumentnummer
N9199958540L
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