Verständigungen
§ 382h.
(1) Das Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) eingebracht wurde, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung des Antrags und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, sind auch
- 1. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sonst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde,
- 2. der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger sowie das Pflegschaftsgericht, wenn eine der Parteien minderjährig oder sich aus der Aktenlage ergibt, dass eine minderjährige Person in der von der einstweiligen Verfügung erfassten Wohnung wohnt,
- unverzüglich zu verständigen.
Schlagworte
Kinderträger
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233919
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