Gegenstand des Ersatzes
§ 37d
(1) Der Ersatz des Schadens umfasst auch den entgangenen Gewinn.
(2) Der Ersatzpflichtige hat die Schadenersatzforderung ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des § 1333 ABGB zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40192519
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