2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 37
In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:
- 1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
- 2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)