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§ 37 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen

§ 37.

(1) Die FMA hat jede verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat in anonymer Fassung zu erfolgen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung

  1. 1. einer sanktionierten Person unverhältnismäßig wäre,
  2. 2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde,
  3. 3. die Durchführung laufender strafrechtlichen Ermittlungen gefährden würde oder
  4. 4. den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, soweit sich dieser beziffern lässt.

(3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(5) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrundeliegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrundeliegende Entscheidung stattgegeben, muss die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der Internetseite der FMA entfernt werden.

(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, hat die FMA sicher zu stellen, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239928

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