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§ 37 PBVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

§ 37

(1) Wird für die Wahl eines Personalvertretungsorgans nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Zentralwahlausschuß das Wahlverfahren für dieses Personalvertretungsorgan mittels einer neuen Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

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