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§ 37 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Ermittlung der Geschoßenergie bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung

§ 37.

(1) Für die Überprüfung der Geschoßenergie von Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen der Patronenlager jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der TDCC Tabelle V (Anlage 2) angegeben sind. Folgende Laufabmessungen sind für die Messläufe vorgeschrieben:

  1. 1. 200 mm 2 mm für die Länge des Messlaufes Lc;
  2. 2. 4,05 mm bzw. 5,45 mm 0,02 mm für den Felddurchmesser F;
  3. 3. 4,30 mm bzw. 5,60 mm 0,03 mm für den Zugdurchmesser Z;
  4. 4. 5,50 mm bzw. 8,38 mm 0,03 mm für den Durchmesser des glatten Laufes F = Z;
  5. 5. 450 mm für die Dralllänge u;
  6. 6. 1,25 mm 0,10 mm für die Breite der Züge b;
  7. 7. 6 für die Anzahl der Züge N.

(2) Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und

  1. 1. für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;
  2. 2. für die Messung der Geschoßenergie der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220509

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