Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen
§ 37.
Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40150514
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