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§ 37 KGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt 8

Allgemeine Bestimmungen Mitteilungspflichten

§ 37.

(1) Wer Leistungen nach diesem Bundesgesetz bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Leistungsbezieher jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Wohnsitzes, ohne Verzug, spätestens jedoch eine Woche nach dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.

(2) Die Krankenversicherungsträger haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Arbeitsmarktservice statistische Daten über die Anträge und Leistungen nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR40215047

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