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§ 37 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

§ 37.

(1) Der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.

(2) Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat vor der festgesetzten Wahlzeit am Tag des Beginns der erstmaligen Wahlhandlung das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis, die verschlossenen abgezählten Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission oder den gemäß § 10 eingerichteten Unterkommissionen zur Verfügung zu stellen. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß § 35 Abs. 2 funktionsfähig ist.

(4) Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln sowie die verschlossenen Kuverts mit den Zugangsberechtigungen der Unterkommissionen zum elektronischen Wahladministrationssystem von den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu versiegeln und bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231738

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