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§ 37 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

Bestellung und Funktionsdauer der Mitglieder der Rentenkommission

§ 37.

(1) Die Bestellung und Abberufung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission und der weiteren Mitglieder bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft. Als Mitglieder sind jedenfalls auch Vertreterinnen/Vertreter von Opferhilfeorganisationen sowie Personen mit ausgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich des Opferschutzes zu bestellen.

(2) Die Bestellung der weiteren Mitglieder der Rentenkommission erfolgt für 3 Jahre. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied jederzeit abberufen, insbesondere

  1. 1. auf dessen Wunsch,
  2. 2. wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
  3. 3. wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt. Die Abberufung erfolgt schriftlich.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds von der Volksanwaltschaft ein neues Mitglied zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207610

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