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§ 37 FOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2018

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film

§ 37.

Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201766

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