Erfüllungsfrist
§ 37.
(1) Die Auferlegung einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Beschlussfassung bereits eingetreten ist oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses den Zuspruch nicht fälliger Leistungen erfordert.
(2) Soweit dies erforderlich ist, hat das Gericht zur Erfüllung seiner Aufträge eine angemessene Frist oder einen angemessenen Termin zu bestimmen. Für die Berechnung der Frist gilt § 409 Abs. 3 ZPO sinngemäß.
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