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§ 37 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Eröffnungsbilanz

§ 37

Die AMA hat unter Zugrundelegung der Schlußbilanzen des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bis 30. April 1994 zum Stichtag 1. Juli 1993 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

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