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BGBl II 372/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

372. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Tirol

372. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Tirol festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 23. November 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif

für im Haushalt Beschäftigte - Tirol

Geltungsbereich

§ 1.

  1. 1. Räumlich: für das Bundesland Tirol;
  2. 2. fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungs­gesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, und
    1. a) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl. Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
    2. b) nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/inne/n,
      • für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder
      • die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,

einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeber/innen bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer/innen, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.

Entgelt

§ 2.

  1. A. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.
    1. 1. Hausgehilf/inn/en ohne Kochen

       

      a)

      b)

      c)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      1 040,--

      1 060,--

      1 080,--

      ab 6. Berufsjahr

      1 050,--

      1 070,--

      1 090,--

      ab 11. Berufsjahr

      1 060,--

      1 080,--

      1 100,--

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

    2. 2. Hausgehilf/inn/en mit Kochen

       

      a)

      b)

      c)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      1 113,92

      1 137,25

      1 213,66

      ab 6. Berufsjahr

      1 114,57

      1 240,10

      1 323,78

      ab 11. Berufsjahr

      1 318,08

      1 468,06

      1 567,98

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesenem Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

    3. 3. Köche, Köchinnen

       

      a)

      b)

      c)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      1 194,79

      1 328,54

      1 417,80

      ab 6. Berufsjahr

      1 301,96

      1 448,73

      1 546,33

      ab 11. Berufsjahr

      1 539,70

      1 715,05

      1 831,71

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesener Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

    4. 4. Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

       

      a)

      b)

      c)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      1 251,02

      1 391,02

      1 484,41

      ab 6. Berufsjahr

      1 363,17

      1 516,61

      1 619,10

      ab 11. Berufsjahr

      1 612,17

      1 795,56

      1 917,82

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

      Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 96,51 € pro Monat.

    5. 5. Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen

       

      a)

      b)

      c)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      1 113,92

      1 137,25

      1 213,66

      ab 6. Berufsjahr

      1 114,57

      1 240,10

      1 323,78

      ab 11. Berufsjahr

      1 318,08

      1 468,06

      1 567,98

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

      Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 193,03 € pro Monat.

    6. 6. Kranken- und Altenbetreuer/innen

       

      1. - 5. Berufsjahr

      1 233,06

      ab 6. Berufsjahr

      1 343,62

      ab 11. Berufsjahr

      1 588,98

      Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 444,28 €.

    7. 7. Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger

       

      1. - 5. Berufsjahr

      1 349,62

      ab 6. Berufsjahr

      1 470,58

      ab 11. Berufsjahr

      1 739,07

      Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 444,28 €.

    8. 8. Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

       

      1. - 5. Berufsjahr

      1 349,62

      ab 6. Berufsjahr

      1 470,58

      ab 11. Berufsjahr

      1 739,07

    9. 9. Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger/innen

       

      a)

      b)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      1 145,44

      1 221,95

      ab 6. Berufsjahr

      1 248,37

      1 331,94

      ab 11. Berufsjahr

      1 476,31

      1 576,17

      Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehrzeit, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

    Berufsjahre:

    Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmer/in in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die/der Arbeitnehmer/in überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.

  1. B. Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne:
    1. 1. Hausgehilf/inn/en ohne Kochen:

       

      a)

      b)

      c)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      7,98

      8,88

      9,48

      ab 6. Berufsjahr

      8,67

      9,65

      10,29

      ab 11. Berufsjahr

      10,21

      11,37

      12,15

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

    2. 2. Hausgehilf/inn/en mit Kochen

       

      a)

      b)

      c)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      8,06

      8,97

      9,56

      ab 6. Berufsjahr

      8,75

      9,75

      10,41

      ab 11. Berufsjahr

      10,30

      11,49

      12,88

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesenem Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

    3. 3. Köche, Köchinnen

       

      a)

      b)

      c)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      8,14

      9,05

      9,66

      ab 6. Berufsjahr

      8,82

      9,84

      10,49

      ab 11. Berufsjahr

      10,41

      11,60

      12,39

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesener Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

    4. 4. Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

       

      a)

      b)

      c)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      8,66

      9,63

      10,28

      ab 6. Berufsjahr

      9,40

      10,45

      11,17

      ab 11. Berufsjahr

      11,09

      12,35

      13,20

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

      Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 0,99 € pro Stunde.

    5. 5. Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen

       

      a)

      b)

      c)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      8,18

      9,11

      9,70

      ab 6. Berufsjahr

      8,88

      9,88

      10,53

      ab 11. Berufsjahr

      10,45

      11,65

      12,45

      Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

      Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 1,14 € pro Stunde.

    6. 6. Kranken- und Altenbetreuer/innen

       

      1. - 5. Berufsjahr

      10,--

      ab 6. Berufsjahr

      10,86

      ab 11. Berufsjahr

      12,81

      Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 21,97 € pro Nacht.

    7. 7. Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger

       

      1. - 5. Berufsjahr

      10,56

      ab 6. Berufsjahr

      11,47

      ab 11. Berufsjahr

      13,54

      Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 21,97 € pro Nacht.

    8. 8. Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

       

      1. - 5. Berufsjahr

      10,56

      ab 6. Berufsjahr

      11,47

      ab 11. Berufsjahr

      13,54

    9. 9. Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger/innen

       

      a)

      b)

       

      1. - 5. Berufsjahr

      9,15

      9,77

      ab 6. Berufsjahr

      9,93

      10,61

      ab 11. Berufsjahr

      11,72

      12,51

      Der Lohn nach lit. a gebührt bei zurückgelegter Lehrzeit, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

    Berufsjahre:

    Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmer/in in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die/der Arbeitnehmer/in überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.

Naturalbezüge

§ 3. Ist der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z.B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so ist dem in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer die Wohnung und Verpflegung mit einem Betrag von 18,66 € pro Kalendertag und dem nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer, der Anspruch auf Verpflegung oder Verpflegungsabgeltung hat, die Verpflegung mit 16,41 € pro Arbeitstag abzugelten. Die einzelnen Mahlzeiten sind in Bruchteilen von 16,41 € zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 4/10 für das Mittagessen und 3/10 für das Abendessen zu berechnen sind.

Lohnzuschläge

§ 4.

  1. 1. Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt A Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß regelmäßig Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 73,97 € für das erste Kind und von 49,31 € für jedes weitere Kind monatlich.
  2. 2. Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt B Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,42 € für das erste Kind und von 0,29 €für jedes weitere Kind.
  3. 3. Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten nach Professionisten (Maler, Installateure usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 3,29 € pro Stunde.
  4. 4. Für Überstunden (Mehrarbeitsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 bis 7 und § 6 Abs. 5 HGHAngG) gebührt mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
  5. 5. Arbeitsschürzen sind dem Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine besondere Kleidung, so hat der Arbeitgeber diese kostenlos beizustellen.

Weihnachtsremuneration

§ 5. Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbruttobarbezuges, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten sechs Bruttomonatsbarbezüge. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit oder anderer Umstände nicht das volle Entgelt bezogen hat, bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Geldbezuges außer Betracht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Urlaubszuschuss

§ 6. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallenden Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist.

Abrechnungsnachweis

§ 7. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Entgeltauszahlung dem Arbeitnehmer eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt, die Zulagen und die Abzüge spätestens einen Monat nach Auszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2010, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Übergangsregelung

§ 8. Bisher bestehende Entgelte dürfen bei gleich bleibender Tätigkeit nicht gemindert werden.

Wirksamkeitsbeginn

§ 9. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 18. November 2008, Zl. 57/BEA/2008-6 (M 17/2008/XXV/99/5) und tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Lukowitsch

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