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§ 36a Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber

§ 36a

(1) Geht ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Betriebsteil des Bundes auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

(2) Bei Betriebsübergang nach Abs. 1 sind § 3 Abs. 3 bis 6, §§ 4 bis 6 und § 16 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes-AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden.

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