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§ 36 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Bestellung der Prüfungskommissäre

§ 36

Der Bundesminister für Justiz hat zur Ausübung des Richteramtes befähigte Personen und Rechtspfleger in der erforderlichen Anzahl für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu Prüfungskommissären zu bestellen.

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