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§ 36 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2024

Postleitzahlen

§ 36.

(1) Der Universaldienstbetreiber hat die Verwendung seiner Postleitzahlen anderen Postdienstleistern unentgeltlich zu gestatten.

(2) Die vom Universaldienstbetreiber verwendeten Postleitzahlen und deren Änderungen sind der Regulierungsbehörde in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln und von dieser im Internet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40262232

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