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§ 36 PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Auskunftspflicht

§ 36.

(1) Berufsangehörige haben der Patientin (dem Patienten) über Verlangen alle Auskünfte über ihre Leistungen zu erteilen.

(2) Berufsangehörige haben

  1. 1. dem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) der Patientin (des Patienten) sowie
  2. 2. Personen, die von der Patientin (dem Patienten) als auskunftsberechtigt benannt wurden,

(3) Berufsangehörige haben im Hinblick auf jene Patientinnen (Patienten), die Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch sonstige Kostenträger in Anspruch nehmen wollen, in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Auskunft zu erteilen.

(4) Berufsangehörige haben insbesondere Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40205110

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