Fahrpläne
§ 36.
(1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen.
(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches (§ 20 Abs. 1 Z 6) zur Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann.
(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu enthalten:
- 1. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, soweit dieser von der unter Abs. 1 bestimmten Fahrplanperiode abweicht;
- 2. die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke unter Angabe der Entfernungen in Kilometern, wobei Strecken ab 500 Meter auf den nächsten Kilometer aufzurunden sind;
- 3. die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren Fahrtzeiten sowie, falls sie nicht täglich ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige Halte- und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;
- 4. die Fahrpreise, sofern diese bei grenzüberschreitenden Verkehren nicht gesondert bekannt gemacht sind.
(4) Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der Entfernung und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe einer Verbundzone und des Fahrpreissystems ersetzt werden.
(5) Die Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens aber einmal im Jahr, mit den in § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 angeführten Stellen sowie mit den sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern. Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die diesbezüglichen Verhandlungen sind von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu führen. In verbundfreien Räumen haben hiezu unter der Leitung der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1) mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) stattzufinden, zu denen die in Abs. 5 genannten Stellen zu laden sind.
Schlagworte
Halteverbot
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Gesetzesnummer
20000098
Dokumentnummer
NOR40259189
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