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§ 36 GuK-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 36.

(1) Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen,

    verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder den Abgabetermin für die schriftliche Abschlussarbeit einzuhalten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehest möglichen Termin nachzuholen bzw. ist ein neuer Abgabetermin von der Leitung der Sonderausbildung festzusetzen.

(2) Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung nicht an oder gibt die schriftliche Abschlussarbeit nicht ab, obwohl keine Verhinderungsgründe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen, ist die betreffende Prüfung bzw. die schriftliche Abschlussarbeit mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004471

Dokumentnummer

NOR40073093

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