Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 36
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben
- 1. im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und
- 2. im Überprüfungsverfahren
keine Parteistellung.
(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
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