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§ 369 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

2. UNTERABSCHNITT.

Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles

§ 369.

Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093918

alte Dokumentnummer

N6195545908L

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