2. UNTERABSCHNITT.
Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles
§ 369.
Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093918
alte Dokumentnummer
N6195545908L
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