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§ 365n1 GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2024

Risikobewertung

§ 365n1.

(1) Der Gewerbetreibende hat angemessene Schritte zu unternehmen, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf seine Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Risikobewertungen sind nachvollziehbar aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand evident zu halten und der Behörde auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen Format zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung jene Sektoren festzulegen, in denen einzelne aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, weil die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.

(3) Der Gewerbetreibende hat über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verfügen. Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu der Pflicht, gezielte finanzielle Sanktionen anzuwenden, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, bedarf der Überwachung durch den zuständigen Beauftragten (Abs. 4 Z 1), wenn ein solcher nicht benannt ist, durch den Gewerbetreibenden. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und sind durch die Führungsebene zu genehmigen; getroffene Maßnahmen sind bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.

(4) Die in Abs. 3 genannten Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen

  1. 1. die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden inklusive Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einschließlich der Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Führungsebene, wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, und regelmäßige Überprüfung der Arbeitsausführungen durch Mitarbeiter sowie bei der Auswahl ihrer Beschäftigten Prüfung auf Zuverlässigkeit in Bezug auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten;
  2. 2. eine unabhängige Prüfung, die die unter Z 1 genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren testet, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40266356

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