vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 361 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Kompetenzübertragung

§ 361.

(1)  Der Betriebsrat und der Betriebsausschuss können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen.

(2)  Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 sind der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232980

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)