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§ 35a Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

4a. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung

Diplomarbeit

§ 35a.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst die Pflichtgegenstände des besuchten Ausbildungsschwerpunktes und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen weiteren Pflichtgegenstand.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207386

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