Anzeige der Daten im Transparenzportal
§ 35.
Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40258087
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