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§ 35 TAMBO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

12. Abschnitt

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

§ 35.

Der von der Europäischen Kommission erstellte Leitfaden der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Wirkstoffe samt Anhängen ist in Band 4 der „Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Union“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012828

Dokumentnummer

NOR40268290

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