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§ 35 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Prüfungsurlaub

§ 35

Der Prüfung nach dem Grundlehrgang hat ein Prüfungsurlaub von fünf Arbeitstagen, der Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Prüfungsurlaub von zehn Arbeitstagen voranzugehen.

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