Erlöschen der Konzession
§ 35.
- 1. durch Zeitablauf;
- 2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
- 3. mit ihrer Zurücklegung;
- 4. mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;
- 5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40194724
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