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§ 35 ÖSG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2017

Erlöschen der Konzession

§ 35.

(1) Die Konzession erlischt:

  1. 1. durch Zeitablauf;
  2. 2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
  3. 3. mit ihrer Zurücklegung;
  4. 4. mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;
  5. 5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid festzustellen.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194724

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