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§ 35 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Befähigungen für Militär-Luftfahrttechniker

§ 35

(1) Für den Militär-Luftfahrttechnikerausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht

  1. 1. der Militär-Luftfahrttechnische Assistent,
  2. 2. der Militär-Luftfahrttechnische Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart,
  3. 3. der Militär-Luftfahrtwart mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart und Militär-Luftfahrtgerätwart,
  4. 4. der Militär-Luftfahrtwart I. Klasse mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse und Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse,
  5. 5. der Militär-Luftfahrtmeister,
  6. 6. der Leitende Militär-Luftfahrttechniker und
  7. 7. der Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter.

(2) Für den Erhalt der Gültigkeit des Militär-Luftfahrttechnikerausweises mit den jeweils eingetragenen Befähigungen ist eine dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechende Verwendung auf einem Arbeitsplatz in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten erforderlich. Zu den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten nach dieser Verordnung gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Militär-Luftfahrttechniker, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät wahrnehmen. Dies beinhaltet insbesondere sämtliche Aufgaben, die für den Betrieb, die Materialerhaltung einschließlich Modifikationen sowie die zugehörige Materialbewirtschaftung notwendig sind. Die gültige Befähigung eines Militär-Luftfahrtwartes I. Klasse schließt die erworbenen Befähigungen des Militär-Luftfahrtwartes im entsprechenden Umfang ein. Die gültige Befähigung eines Leitenden Militär-Luftfahrttechnikers schließt alle allfällig vorher erworbenen Befähigungen wie die eines Militär-Luftfahrtwartes, eines Militär-Luftfahrtwartes I. Klasse oder Militär-Luftfahrtmeisters mit ein.

(3) Militär-Luftfahrttechniker, die Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge ausüben, müssen bordtauglich sein. Dabei ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.

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