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§ 35 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 35

In einem Erkenntnis, in welchem dem Antragsteller Kostenersatz zuerkannt wird, ist die Republik Österreich zu verpflichten, dem Antragsteller jene Kosten zu ersetzen, die ihm ausschließlich durch verfahrensrechtliche Handlungen der Finanzprokuratur entstanden sind.

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