vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 350/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

350. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

350. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 865 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Kärnten:

15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich

Salzburg:

260 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich

Tirol:

550 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich

Wien:

40 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben und auf Weihnachtsmärkten.

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungs­bereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2006 enden.

(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.

Bartenstein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)