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§ 34h LBBG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

LGBl. Nr. 68/2005

§ 34h

Besondere Auszahlungsbestimmungen

Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:

  1. 1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
  2. 2. die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage bis zu drei Monate im Voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.

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