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§ 34 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

ABSCHNITT III Verfahren

§ 34

(1) Zur Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung und zur Verteilung der im § 1 genannten Mittel ist die nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, errichtete Bundesverteilungskommission berufen.

(2) Die §§ 18 bis 24 des Verteilungsgesetzes Bulgarien sind sinngemäß anzuwenden.

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