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§ 34 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Einbooten in die Rettungsboote und ‑flöße und in die Boote

§ 34.

Zum Einbooten in die Rettungsboote und ‑flöße und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein müssen.

Schlagworte

Rettungsfloß

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148947

alte Dokumentnummer

N9198150991J

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