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§ 34 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2000

Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln

§ 34.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

Schlagworte

Vertragsstaat

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009165

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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