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§ 34 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

3. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 34.

Soweit in der gegenständlichen Meldeverordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228932

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