ABSCHNITT 6
IMMATERIALGÜTERRECHTE
§ 34.
(1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
(2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm maßgebend.
Schlagworte
Urheberrecht, Patentrecht, gewerbliches Eigentum, Arbeitnehmererfindung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR40111404
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