Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.
§ 34.
Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10008073
Dokumentnummer
NOR12092538
alte Dokumentnummer
N6192321292L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)