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§ 34 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Grundsätze

§ 34

(1) Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen im Sinne der §§ 1 und 23 Abs. 1 Kesselgesetz für den Zeitraum bis zur nächsten vorgesehenen wiederkehrenden Untersuchung und Überprüfung.

(2) Für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist Personal einzusetzen, das ausreichende Erfahrung bezüglich der Beurteilung besitzt. Bei Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durch Kessel- bzw. Werksprüfstellen ist dies Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz entspricht. Prüfungen, die in einer Weise dokumentiert werden können, dass eine Befundung und Bewertung aufgrund dieser Dokumentation möglich ist, dürfen von Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz entspricht, durchgeführt werden. Für die Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.

(3) Vor jeder im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführenden Überwachungsmaßnahme ist vom Kesselprüfer bzw. Werksprüfer eine Kontrolle des bestimmungsgemäßen Betriebes und der Instandhaltung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Sinne des § 1 Kesselgesetz durchzuführen, die sich auch zu beziehen hat auf:

  1. 1. die Aufstellung von Dampfkesseln oder Druckbehältern,
  2. 2. die sachkundige Bedienung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung.

(4) Werden bei den Kontrollen gemäß Abs. 3 die Sicherheit beeinträchtigende Zustände festgestellt, ist gemäß § 23 Abs. 3 und 4 Kesselgesetz vorzugehen.

(5) Zur Vorbereitung der Untersuchungen und Prüfungen ist der Zustand des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung bzw. der Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber oder dessen Beauftragten zu erörtern, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.

(6) Die Prüfhandlungen sind derart durchzuführen, dass keine über das bei den Prüfungen unvermeidliche Ausmaß hinausgehenden gefährlichen Zustände am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung bzw. in der Anlage auftreten.

(7) Übernimmt eine Kesselprüfstelle den Auftrag zur Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eines bereits in Betrieb befindlichen und überwachten Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 16 Abs. 1 Kesselgesetz, hat sie alle verfügbaren, die speziellen Überwachungsmaßnahmen betreffenden Informationen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einzuholen. Dies hat in der Regel durch eine Besichtigung vor Ort, gemeinsam mit der bisher zuständigen Kesselprüfstelle und gegebenenfalls mit dem Betreiber zu erfolgen. Kommt die gemeinsame Besichtigung und Übergabe der spezifischen Informationen nicht zustande, hat die nun beauftragte Kesselprüfstelle diese Informationen im Rahmen der Durchführung einer äußeren und inneren Untersuchung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 6. Teil selbst zu ermitteln und zu bescheinigen. Dies gilt auch für den Wechsel der Überwachung von Kesselprüfstellen zu Werksprüfstellen, bzw. von Werksprüfstellen zu Kesselprüfstellen.

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