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§ 34 ADV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Teilnahme an Veranstaltungen

§ 34.

(1) An Veranstaltungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden dürfen Abordnungen des Bundesheeres sowie einzelne Soldaten in Uniform auf Einladung der Veranstalter teilnehmen oder mitwirken.

(2) An anderen Veranstaltungen dürfen Soldaten in Uniform mit Bewilligung des zuständigen Militärkommandanten teilnehmen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung keinen parteipolitischen Charakter trägt und erwartet werden kann, daß sie einen solchen auch nicht durch die Veranstalter erhält.

Schlagworte

Versammlung

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060382

alte Dokumentnummer

N4197911257A

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