Teilnahme an Veranstaltungen
§ 34.
(1) An Veranstaltungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden dürfen Abordnungen des Bundesheeres sowie einzelne Soldaten in Uniform auf Einladung der Veranstalter teilnehmen oder mitwirken.
(2) An anderen Veranstaltungen dürfen Soldaten in Uniform mit Bewilligung des zuständigen Militärkommandanten teilnehmen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung keinen parteipolitischen Charakter trägt und erwartet werden kann, daß sie einen solchen auch nicht durch die Veranstalter erhält.
Schlagworte
Versammlung
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR12060382
alte Dokumentnummer
N4197911257A
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