§ 33c.
Wer den Bestimmungen der §§ 33a Abs. 1, 5 und 6 und 33b Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40152570
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