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§ 33 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 33. Bewegungsflächen für Segelflugzeuge

(1) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Landeflächen für Segelflugzeuge vorgesehen sind, müssen diese mindestens 200 m lang und mindestens 30 m breit sein und inmitten eines Sicherheitsstreifens liegen, der 50 m breit ist und um je 30 m über die beiden Enden der Landeflächen hinausreicht.

(2) Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Startflächen für den Windenschleppstart von Segelflugzeugen vorgesehen sind, müssen diese mindestens 50 m lang und 20 m breit sein. Der zugehörige Seilauslegeweg muß mindestens 700 m lang sein. Die Schleppwindenstandorte müssen im Flugplatzlageplan eingetragen und in der Natur vermarkt sein.

(3) Werden für das Rückholen gelandeter Segelflugzeuge zur Startstelle eigene Rückholwege festgelegt, so müssen diese 20 m breit sein und außerhalb von Pisten und deren Sicherheitsstreifen liegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147975

alte Dokumentnummer

N9197249370J

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