vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Verständigung der Delegierten

§ 33

(1) Die Wahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Stellvertreterinnen/Stellvertreter mittels eingeschriebenen Briefes binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.

(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber der Wahlkommission abgelehnt wird. Bei Ablehnung der Wahl ist sinngemäß nach § 25 Abs. 4 TÄKamG vorzugehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)