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§ 33 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

5. ABSCHNITT

Fahrzeuge Fahrzeuggestaltung

§ 33.

(1) Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme vom Eigengewicht, der Nutzlast, von den Kräften aus Anfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeuglauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszugehen.

(2) Als Nutzlast bei Personenfahrzeugen ist

  1. 1. je Sitzplatz eine Last von 750 N
  2. 2. je m2 Stehplatzfläche eine Last von 5 000 N
  1. anzunehmen.

(3) Bei Personenfahrzeugen müssen insbesondere

  1. 1. die Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausreichenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden bieten,
  2. 2. Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr so beschaffen oder eingebaut sein, dass mit dem Übergreifen des Brandes auf Fahrgasträume nicht zu rechnen ist und
  3. 3. im Brandfalle der Entwicklung und Ausbreitung von Hitze und Schadstoffen soweit vorgebeugt sein, dass der Zug noch rechtzeitig verlassen werden kann.

(4) Durch die äußere Gestaltung des Fahrzeuges (zB Farbgebung, Werbung) darf die Erkennbarkeit und Lesbarkeit der für den Fahrgast vorgesehenen Fahrzeugeinrichtungen (zB Linienbezeichnung, Fahrzielanzeigen, Türbetätigungseinrichtungen) nicht beeinträchtigt werden.

(5) Fensterscheiben und sonstige Scheiben, mit Ausnahme der Scheinwerfer, Fahrzielanzeigen und dergleichen, müssen mindestens den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen (vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas). Die Frontscheibe muss aus Verbundsicherheitsglas oder einem Material mit vergleichbaren Eigenschaften bestehen. Diese Glasscheiben sind durch Angaben über den Hersteller und die Glasart zu kennzeichnen.

(6) Fenster von Fahrgasträumen müssen so beschaffen sein, dass ein Hinauslehnen nicht möglich ist.

(7) Personenfahrzeuge müssen Notausstiege in ausreichender Zahl, geeigneter Ausführung und Anordnung haben.

(8) Der Wagenkasten sowie dessen Konstruktion muss aus besonders widerstandsfähigem, nicht splitterbaren Baustoffen bestehen. Im Inneren und am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, so gestaltet oder so angebracht sein, dass Personen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.

(9) Sitzplätze und Fahrgasträume müssen so beschaffen und so angeordnet sein, dass Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(10) In Gelenkfahrzeugen muss der Gelenkbereich des Fahrgastraumes so gestaltet sein, dass sich Fahrgäste ohne Gefährdung darin aufhalten können.

(11) Fahrzeugfußböden müssen rutschhemmend, Fahrzeugtrittstufen trittsicher und Kanten deutlich erkennbar sein.

(12) Im Fahrzeuginneren müssen so viele Anhaltevorrichtungen vorhanden sein, dass die Fahrgäste während der Fahrt von jedem Standpunkt aus sicheren Halt finden.

(13) Bei den Einstiegen sind Griffstangen oder Haltegriffe so anzuordnen, dass sie beim Ein- und Aussteigen noch vor dem Betreten der Stufen sicher und bequem erreicht werden können.

(14) Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtschreiber und einem Wegstreckenmesser ausgerüstet sein, die an einer leicht zugänglichen Stelle angeordnet sein müssen.

Schlagworte

Einsteigen

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204045

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