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§ 33 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Ausscheiden aus der Ausbildung

§ 33.

(1) Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr

  1. 1. in mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
  2. 2. in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
  3. 3. in mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ und in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt werden oder
  4. 4. in mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ und in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,

(2) Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.

(3) Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß §§ 31 Abs. 4 und 32 Abs. 4 aus der Ausbildung aus.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143487

alte Dokumentnummer

N8199959935L

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