Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 33.
(1) Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr
- 1. in mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
- 2. in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
- 3. in mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ und in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt werden oder
- 4. in mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ und in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
- scheidet der betreffende Schüler aus der Ausbildung aus.
(2) Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
(3) Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß §§ 31 Abs. 4 und 32 Abs. 4 aus der Ausbildung aus.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143487
alte Dokumentnummer
N8199959935L
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