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§ 33 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Detailregelungen zum Monitoring und Berichtswesen

§ 33.

Die detaillierten Regelungen zum Monitoring und zur darauf basierenden Evaluierung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Daten, deren Form und Datenquellen, sind weiterhin im Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren. Diese Regelungen sind regelmäßig den Erfordernissen, die sich aus der Zielsteuerung-Gesundheit ergeben, insbesondere in Hinblick auf die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit anzupassen.

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