vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

2. Unterabschnitt

Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

§ 33.

Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder die Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40263674

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)